(1) Die in den Angelegenheiten des § 25 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 7, 8 und 9 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 26).
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die beabsichtigte dienstrechtliche Maßnahme
a) gesetzliche Vorschriften verletzen würde,
b) einen finanziellen Aufwand erforderte, durch den die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben gefährdet würde,
c) im Sinne des § 22 finanzielle Leistungen des Landes zur Folge hätte, die höher sind, als die Leistungen, die das Land für vergleichbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte zu erbringen hat.
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