§ 26 § 26 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Gliederung
Rückverweise
In Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinne des VI. Hauptstückes der Bgld. Gemeindeordnung.
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