(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Teiles dieses Gesetzes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sowie über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, der Gemeinderat zu entscheiden und zu beschließen:
1. Erlassung von Verordnungen
2. Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes (§ 5)
3. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 43/2014)
4. Beförderung in eine höhere Dienstklasse
5. Zuerkennung von Nebengebühren im Sinne des § 15 Gehaltsgesetz
1956, mit Ausnahme der Reisegebühren, des Fahrtkostenzuschusses und der Personalzulage
6. Zuerkennung von Geldzuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht
7. Bewilligung eines Sonderurlaubes von mehr als zwei Wochen und eines Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
8. Dienstrechtliche Maßnahmen, die für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken
9. Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 LBDG 1997.
(3) Hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten der Gemeindeverbände übt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Gemeindeverbandsausschuß aus.
(4) Der Instanzenzug gegen Bescheide der Obfrau oder des Obmannes des Gemeindeverbandsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 2) geht an den Gemeindeverbandsausschuß. Der Gemeindeverbandsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(5) Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren, und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.
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