§ 24 Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Rückverweise
Neben dem nach Maßgabe des § 22 zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.
Keine Ergebnisse gefunden