§ 24 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Neben dem nach Maßgabe des § 22 zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.
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