(1) Das Land hat, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebeamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.
(2) Absatz 1 findet auf den Mehraufwand, der durch die Beförderung einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten in die Dienstklasse VII erwächst, nur dann Anwendung, wenn
a) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 43/2014),
b) die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte mindestens sieben Jahre in der Dienstklasse VI zurückgelegt hat
c) die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Fähigkeiten und Leistungen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten und den Umfang der Gemeindegeschäfte die Übernahme dieses Mehraufwandes bewilligt.
(2a) Ist es in einer oder in mehreren der vorangegangenen Dienstklassen zu einer Verlängerung der Verweildauer gegenüber der für die Beförderung vergleichbarer Landesbeamtinnen und Landesbeamter mit überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung vorgesehenen Verweildauer gekommen, so verkürzt sich der in Abs. 2 lit. b vorgesehene Zeitraum von sieben Jahren um die Summe der Verlängerungen.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Land zu dem nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zu tragenden Pensionsaufwand einen Beitrag in der Höhe des dreifachen Pensionsbeitrages, den die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte jeweils zu erbringen hat, zu leisten.
(4) Die Beiträge (Abs. 3) sind binnen eines Monates nach Fälligkeit der Bezüge dem Amt der Landesregierung zu überweisen. Rückstände können im Verwaltungswege eingebracht werden (§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG).
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