§ 21 § 21 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Gliederung
I. Teil Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über das Disziplinarverfahren
§ 21 § 21
Rückverweise
Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich in der Disziplinarkommission fünf Mitglieder dafür aussprechen.
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