§ 21 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich in der Disziplinarkommission fünf Mitglieder dafür aussprechen.
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