(1) Die Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuß).
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
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