§ 2 § 2 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Gliederung
I. Teil Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 § 2
Rückverweise
Die Gemeinden und Gemeindeverbände (III. Teil) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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