§ 19 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Landesregierung hat für die Disziplinarkommission aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
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