(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Amtsbereich sich der Dienstort der oder des Beschuldigten befindet, oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3. zwei Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern,
4. zwei Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten, die Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern sind.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit Ausnahme des unter Abs. 1 Z 2 angeführten Mitgliedes, werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten bzw. dem Ruhestande der rechtskundigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zu entnehmen.
(3) Ein Mitglied der Disziplinarkommission ist im Disziplinarverfahren durch sein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied als Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des Beschuldigten ist.
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