Disziplinarbehörden sind
1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;
2. die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise