§ 10 § 10 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Gemeindebeamten führen folgende Amtstitel:
Gemeindebeamte der Dienstklasse
III den Amtstitel “Gemeindeamtmann”
I
-
den Amtstitel “Gemeindeoberamtmann”
VI den Amtstitel “Gemeindeamtsrat”
VII den Amtstitel “Gemeindeoberamtsrat”
(2) Gemeindebeamte, die zum Leiter eines Gemeindeamtes (Amtes eines Gemeindeverbandes) bestellt sind, führen die Funktionsbezeichnung “Leiter des Gemeindeamtes”.
(3) Gemeindebeamtinnen können anstelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtstitel und Funktionsbezeichnung folgende Amtstitel und folgende Funktionsbezeichnung führen:
Gemeindeamtfrau statt Gemeindeamtmann
Gemeindeoberamtfrau statt Gemeindeoberamtmann
Gemeindeamtsrätin statt Gemeindeamtsrat
Leiterin des Gemeindeamtes statt Leiter des Gemeindeamtes.
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