(1) Die Mitglieder des Sanitätsausschusses werden von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendet. Der Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde hat binnen sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die in Abs. 2 festgesetzte Anzahl von Mitgliedern des Sanitätsausschusses und deren Ersatzmänner zu wählen.
(2) Die Zahl der von einem Gemeinderat zu wählenden Mitglieder des Sanitätsausschusses richtet sich nach der anläßlich der letzten Volkszählung ermittelten Volkszahl der Gemeinde und hat für Gemeinden
mit höchstens 1000 Einwohnern 2
mit 1001 bis 1500 Einwohnern 3
mit 1501 bis 2000 Einwohnern 4
mit 2001 bis 3000 Einwohnern 5
und mit mehr als 3000 Einwohnern 6
zu betragen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Sanitätsausschusses werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahl durch den Gemeinderat im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmann) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Sanitätsausschuß aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu wählen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Sanitätsausschusses ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern des Sanitätsausschusses gebührt aus Mitteln der Gemeinde, die sie in den Sanitätsausschuß entsendet hat, die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat.
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