(1) Die Organe des Sanitätskreises sind der Sanitätsausschuß und der Obmann (Obmannstellvertreter) des Sanitätsausschusses.
(2) Der Sanitätsausschuß faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die, soferne dieser nicht anderes bestimmt, in der Sitzgemeinde des Sanitätskreises (§ 7 Abs. 2) abzuhalten sind; er tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
(3) Auf die Sitzungen und Beschlüsse des Sanitätsausschusses sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 43 und 45 Abs. 1 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, sinngemäß anzuwenden; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Sanitätsausschuß und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann des Sanitätsausschusses.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise