(1) (Anm: Abs. 1 ist laut LGBl. Nr. 49/2013 nicht anzuwenden)
(2) In den Verordnungen ist, unter Bedachtnahme auf die kundgemachte Volkszahl nach der letzten Volkszählung und die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden, zu bestimmen, in welchen Gemeinden die Gemeindeverbände ihren Sitz haben. In der Verordnung sind auch die Berufssitze der Kreisärzte zu bestimmen.
(3) Die Gemeindeverbände sind aufzulösen oder zu ändern, wenn sie den Bedingungen ihres Bestandes (Abs. 1) nicht mehr entsprechen.
(4) Vor Bildung, Änderung oder Auflösung von Gemeindeverbänden sind die Gemeinderäte der zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließenden bzw. zusammengeschlossenen Gemeinden und, wenn hiebei eine Gemeinde einem Sanitätskreis angehört, die Gemeinderäte sämtlicher diesem Sanitätskreis angehörigen Gemeinden sowie die Ärztekammer für Burgenland zu hören.
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