(1) Der Gemeindearzt ist vor Antritt des Amtes vom Bürgermeister mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:
„Ich gelobe bei meiner Ehre, die mir als Gemeindearzt (Kreisarzt) obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, das Amtsgeheimnis treu zu wahren und stets das Beste des öffentlichen Gesundheitsdienstes in dem mit zugewiesenen Wirkungskreis anzustreben und zu fördern.“
Der Gemeindearzt antwortet unter Leistung eines Handschlages:
„Ich gelobe!“
(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
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