(1) (Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 36/2005)
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes 1955 bestellten Gemeinde- und Kreisärzte des Dienststandes öffentlich-rechtlicher Bedienstete der Gemeinden bzw. der Sanitätskreise, für die sie bestellt worden sind. Auf sie finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(3) bis (6) (Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 36/2005)
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