(1) Auf die Städte Eisenstadt und Rust finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Ausnahmen und Änderungen Anwendung:
1. Bei der Bildung von Sanitätskreisen (§ 7) können die Städte Eisenstadt und Rust mit Gemeinden des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung zusammengeschlossen werden.
2. Anstelle der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 39 Abs. 2 tritt die Zuständigkeit des Stadtsenates, der auch über die im § 39 Abs. 3 angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zu beschließen hat.
3. Die im § 5 Abs. 1 und 4 festgesetzte Mitteilungspflicht an die Bezirkshauptmannschaft entfällt.
4. Der im § 33 Ziff. 2 als Mitglied der Disziplinarkommission vorgesehene Amtsarzt ist von der Landesregierung zu bestimmen.
(2) Der im Dienste einer Stadt mit eigenem Statut stehende Gemeindearzt oder im Dienste eines Sanitätskreises, dem die Stadt mit eigenem Statut angehört, stehende Kreisarzt kann auch zur fachlichen Besorgung von Aufgaben der Bezirksverwaltung verwendet werden, wenn er über die für den amtsärztlichen Dienst vorgeschriebene fachliche Ausbildung verfügt.
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