Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Sanitätsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 2) geht an den Sanitätsausschuß. Der Sanitätsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
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