Die in den Angelegenheiten des § 39 Abs. 3 Ziff. 2, 6 und 7 gefaßten Beschlüssen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 40). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Beschlüsse gesetzliche Vorschriften verletzen.
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