§ 40 § 40 — Gemeindesanitätsgesetz 1971
Gliederung
Rückverweise
In Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeinde- und Kreisärzte ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003.
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