(1) Zur Anstellung als Gemeindearzt ist erforderlich:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) ein ehrenhaftes Vorleben,
c) volle Eignung zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten,
d) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Von der Anstellung als Gemeindearzt sind ausgeschlossen:
a) Ärzte, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienst entlassen worden sind,
b) Ärzte, deren Handlungsfähigkeit beschränkt ist,
c) Ärzte, die im Zeitpunkte des Ablaufes der Bewerbungsfrist das 50. Lebensjahr überschritten haben.
(3) Ärzten, die zum Zeitpunkte des Ablaufes der Bewerbungsfrist das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, kann die Nachsicht von der Überschreitung der in Abs. 2 lit. c festgesetzten Altersgrenze erteilt werden, wenn sich kein Arzt um die Anstellung bewirbt, der das 50. Lebensjahr nicht überschritten hat.
(4) Auf Gemeindeärzte des Dienststandes und auf Gemeindeärzte, die gemäß § 23 Abs. 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet Abs. 2 lit. c und Abs. 3 keine Anwendung.
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