(1) Dienstbehörde I. Instanz ist der Bürgermeister; Dienstbehörde II. Instanz ist der Gemeinderat. Dieser entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters.
(2) Dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 5. Abschnittes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten des Gemeindearztes, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.
(3) Über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat der Gemeinderat zu beschließen:
1. Anstellung des Gemeindearztes,
2. Nachsicht von der Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 3,
3. Kündigung des prov. Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 2,
4. Betrauung mit der Führung der gemeindeärztlichen (kreisärztlichen) Aufgaben bei Erledigung der Gemeindearztstelle (Kreisarztstelle) gemäß § 5 Abs. 1,
5. Bewilligung der Weiterbenützung der Naturalwohnung gemäß § 15 Abs. 4 und 5,
6. dienstrechtliche Maßnahmen, die für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken,
7. Versetzung in den Ruhestand,
8. Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 32.
(4) Hinsichtlich der Kreisärzte übt die dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten der Obmann des Sanitätsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Sanitätsausschuß aus.
(5) Die Erlassung folgender Verordnungen obliegt der Landesregierung:
1. Verordnung über die Feststellung der Aufwertungsfaktoren (§ 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002);
2. Verordnung über die Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 4 LBPG 2002);
3. Verordnung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 LBPG 2002);
4. Verordnung über die Höhe des Wertausgleiches (§ 48 LBPG 2002);
5. Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors (§ 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002).
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