(1) Neben dem nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Sanitätskreise) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.
(2) Vom Gesamtaufwand der Sanitätskreise (einschließlich des Beitrages zum Pensionsaufwand), der sich um die in den §§ 28 und 46 angeführten Einnahmen vermindert, haben die Hälfte vorweg die Gemeinden zu tragen, in welchen sich die Berufssitze der Kreisärzte befinden. Die andere Hälfte tragen alle Gemeinden der Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl. Der Aufwand für Kreisärzte, deren Berufssitz außerhalb des Sanitätskreises liegt, ist ausschließlich nach Maßgabe der Volkszahl auf die Gemeinden aufzuteilen. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung maßgebend. Für die Berechnung der Volkszahl und den Ausgleich der Jahresabrechnungen gilt § 37 Abs. 1.
(3) Die Obmänner der Sanitätsausschüsse haben den nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 von den Sanitätskreisen zu tragenden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden unmittelbar nach erfolgter Vorschreibung durch das Amt der Landesregierung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen vorzuschreiben. Der übrige zur Erfüllung der Aufgaben der Sanitätskreise voraussichtlich erforderliche Aufwand ist den verbandsangehörigen Gemeinden halbjährlich zur Zahlung innerhalb eines Monates vorzuschreiben. Rückstände können im Verwaltungswege nach dem VVG eingebracht werden.
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