(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden, mit Ausnahme des unter § 33 Ziff. 2 angeführten Mitgliedes, von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter § 33 Ziff. 2 bis 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmänner zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten zu entnehmen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die dem Stande der Gemeinde- und Kreisärzte angehörenden Mitglieder der Disziplinarkommission sind auf Grund eines Vorschlages der Ärztekammer für Burgenland zu bestellen. Die Ärztekammer für Burgenland ist zur Einbringung eines Vorschlages unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Kommt die Ärztekammer für Burgenland dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, hat die Landesregierung die Bestellung vorzunehmen.
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