Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus
1. dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
2. dem Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich
der Beschuldigte seinen Berufssitz hat,
3. einem rechtskundigen Landesbeamten,
4. zwei Gemeinde- bzw. Kreisärzten.
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