§ 32 § 32 — Gemeindesanitätsgesetz 1971
Gliederung
Rückverweise
Das Disziplinarverfahren kann nur auf Grund eines Antrages (Disziplinaranzeige) des Gemeinderates (Sanitätsausschusses) oder der Aufsichtsbehörde (§ 40) eingeleitet werden.
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