LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGemeindesanitätsgesetz 1971§ 30

§ 30Reaktivierung

In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date

(1) Im Falle einer neuerlichen Anstellung als Gemeinde- bzw. Kreisarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes endet das Ruhestandsverhältnis.

(2) Scheidet ein im Sinne des Abs. 1 neuerlich angestellter Gemeindearzt aus dem Dienststand aus, so sind ihm die im Ruhestand verbrachten Zeiten auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten voll anzurechnen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des LBPG 2002 unberührt.

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