(1) Im Falle einer neuerlichen Anstellung als Gemeinde- bzw. Kreisarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes endet das Ruhestandsverhältnis.
(2) Scheidet ein im Sinne des Abs. 1 neuerlich angestellter Gemeindearzt aus dem Dienststand aus, so sind ihm die im Ruhestand verbrachten Zeiten auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten voll anzurechnen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des LBPG 2002 unberührt.
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