(1) Gemeinde- und Kreisärzte sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die von einer Gemeinde oder einem Sanitätskreis auf Grund dieses Gesetzes angestellt werden.
(2) Die für Gemeindeärzte getroffenen dienstrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes sind, soferne nicht anderes bestimmt wird, auch auf Kreisärzte anzuwenden.
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