(1) Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages ist der Anfangsgehalt, auf welchen ein Landesbeamter der Verwendungsgruppe A im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Gemeindearztes Anspruch hatte.
(2) Die Gemeinde hat die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihr als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (§§ 308, 311 Abs. 2, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.
(3) Das Land hat der Gemeinde die bei Ausscheiden eines Gemeindearztes aus dem Dienstverhältnis zu leistenden Überweisungsbeträge (§ 311 ASVG) zu ersetzen.
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