(1) Der Gemeindearzt hat einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 50 v.H. seines monatlichen Entgeltes und der Sonderzahlungen zu entrichten.
(1a) Der Gemeindearzt hat einen weiteren Pensionsbeitrag in der Höhe von 100 % des monatlichen Erhöhungsbetrages (§ 14 Abs. 7) und der darauf entfallenden Sonderzahlung (§ 14 Abs. 4) zu entrichten.
(2) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(3) Die Gemeinde (der Sanitätskreis) hat 50 v.H. der ihr (ihm) gemäß Abs. 1 zufließenden Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.
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