(1) Zeiten, während der der Gemeindearzt mit den Aufgaben eines Gemeinde- bzw. Kreisarztes anläßlich der Erledigung der Gemeindearztstelle bis zu deren Wiederbesetzung betraut war, sind in vollem Ausmaße als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen.
(2) Zeiten der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auf Antrag ganz oder teilweise als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden. Die Zeit einer selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist zumindest zur Hälfte als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der des 8. Abschnittes des 2. Hauptstückes des LBPG 2002.
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