(1) Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß §§ 7, 97 und 101 bis 103 LBPG 2002 ist die Gemeindeärztin (Kreisärztin) oder der Gemeindearzt (Kreisarzt) einer Landesbeamtin oder einem Landesbeamten gleichzuhalten,
1. die oder der im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse VI erreicht hat,
2. die oder der ein Jahr nach dem Erreichen der Gehaltsstufe 7, Dienstklasse VI, in den Ruhestand übertritt oder in den Ruhestand versetzt wird,
3. die oder der - abweichend von § 120b Abs. 1 Z 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung, - nicht übergeleitet worden ist und
4. deren oder dessen Beitragsgrundlagen im Sinne des § 7 LBPG 2002 lediglich aus dem Gehalt bestehen.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung der Witwe und der Waise gemäß § 30 Abs. 4 LBPG 2002 bildet der jeweilige Anfangsgehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A.
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