Hinsichtlich des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse) und hinsichtlich der Verjährung des Anspruches auf rückständige Leistungen und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 14 und 15 LBBG 2001 sinngemäß Anwendung.
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