(1) Durch das Ausscheiden von Gemeinden aus dem Sanitätskreis oder durch die Einbeziehung weiterer Gemeinden in den Sanitätskreis wird das Dienstverhältnis der Kreisärzte nicht berührt.
(2) Gemeinde- oder Kreisärzte, deren Dienstposten durch Änderung der Kreiseinteilung (§ 7) aufgelassen werden, sind, sofern sie einen Anspruch auf Ruhegenuß besitzen, in den Ruhestand zu versetzen; ansonsten sind sie zu entlassen.
(3) Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als durch die Änderung der Kreiseinteilung neue Dienstposten von Gemeinde- oder Kreisärzten geschaffen werden. In diesem Falle sind die Gemeinde- bzw. Kreisärzte, deren Dienstposten aufgelassen wurden, von der Gemeinde bzw. dem Sanitätskreise, bei welchem sie sich um die Verleihung des neugeschaffenen Dienstpostens bewerben, nach Maßgabe freier Dienstposten anzustellen, wobei der Gemeinderat (Sanitätsausschuß) unter mehreren Bewerbern die Wahl hat. Eine solche Bewerbung ist binnen vier Wochen nach Verlautbarung der Verordnung, mit welcher die Änderung der Kreiseinteilung verfügt wurde, einzubringen. Die betroffenen Gemeinde- bzw. Kreisärzte sind auf die Möglichkeit der Bewerbung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachweislich aufmerksam zu machen. Die Unterlassung der fristgemäßen Bewerbung gilt als Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 2 mit Ablauf der Bewerbungsfrist.
(4) Auf die Anstellung eines Gemeinde- oder Kreisarztes gemäß Abs. 3 finden die §§ 4 Abs. 2 lit. c und 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 keine Anwendung.
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