Scheidet ein definitiver Gemeindearzt aus dem im § 21 Abs. 1 Z 7 angeführten Grund ohne Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand aus, gebührt ihm eine Abfertigung in der sich aus § 40 Abs. 1 Z 2 lit. a LBBG 2001 ergebenden Höhe. Als Monatsbezug im Sinne dieser Bestimmung gilt der jeweilige Anfangsgehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise