(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearztes erlischt:
1. durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 2,
2. durch den Austritt aus dem Dienstverhältnis,
3. durch strafgerichtliche Verurteilung, die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften den Amtsverlust zur Folge hat,
4. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung,
5. durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
6. durch den Tod,
7. durch die Entlassung gemäß § 23 Abs. 2.
(1a) Beim Gemeindearzt des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(2) Die Austrittserklärung gemäß § 1 Ziff. 2 ist spätestens drei Monate vor dem Austrittstag schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.
(3) Durch das Erlöschen des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 verliert der Gemeindearzt alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen.
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