(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearztes ist zunächst provisorisch und wird nach einem Jahr, soferne es nicht vorher gekündigt wird, definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens am letzten Tag des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird.
(3) Bei Anstellung eines im Dienst einer anderen Gemeinde bzw. eines anderen Sanitätskreises stehenden Gemeindearztes, dessen Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist, findet Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
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