(1) Für die Vorrückung in höhere Bezüge ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; er wird dadurch ermittelt, daß dem Tage der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt werden:
a) die in einer öffentlichen Krankenanstalt in einem Dienstverhältnis als Arzt zurückgelegten Dienstzeiten;
b) Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband im Sanitätsdienst als Arzt zugebracht wurden;
c) Zeiten, während der ein Arzt gemäß § 5 Abs. 1 mit der Versehung des gemeinde- oder kreisärztlichen Dienstes betraut war;
d) die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(2) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung ist möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Gemeindearztes vorzunehmen.
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