(1) Ist die Weiterführung der der Gemeinde gemäß § 1 obliegenden Aufgaben nicht durch einen anderen Gemeindearzt (Kreisarzt) gewährleistet, so hat der Bürgermeister bei jeder länger als 48 Stunden dauernden Abwesenheit des Gemeindearztes (Kreisarztes) einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen.
(2) Für die Dauer des Erholungsurlaubes (§ 17 Abs. 1), einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles hat der Bürgermeister einen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten praktischen Arzt, in erster Linie einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) mit der Vertretung zu betrauen und hievon der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) steht bezüglich der Person des Vertreters ein Vorschlagsrecht zu.
(3) In allen anderen Fällen hat der Gemeindearzt (Kreisarzt) einen den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechenden Vertreter dem Bürgermeister namhaft zu machen. Die vom Bürgermeister erfolgte Betrauung mit der Vertretung ist der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt der Gemeindearzt (Kreisarzt) seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 zur Namhaftmachung eines Vertreters nicht nach, so hat der Bürgermeister unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen. Der letzte Satz des Abs. 2 ist hiebei nicht anzuwenden.
(5) Für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit gebührt dem bestellten Vertreter (Abs. 2 bis 4) eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung im Ausmaße eines Monatsbezuges gemäß § 14 Abs. 1 und für jeden angefangenen Monat pro Tag ein Dreißigstel der monatlichen Vergütung.
(6) Dem Vertreter (Abs. 2 bis 4) gebührt eine Reisekostenvergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum Berufssitz des vertretenen Gemeindearztes (Kreisarztes), sowie gegebenenfalls eine Reisekostenvergütung im Sinne des § 16 Abs. 1. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Vertretungskosten des gemäß Abs. 3 und 4 bestellten Vertreters hat der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.
(8) Durch die Betrauung eines Arztes mit der Vertretung eines Gemeindearztes (Kreisarztes) im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 wird ein Dienstverhältnis nicht begründet.
(9) Unterläßt es der Bürgermeister, die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde (§ 40) die erforderlichen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde (des Sanitätskreises) selbst treffen. Die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Gemeinde (der Sanitätskreis), im Falle der Abs. 3 und 4 der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.
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