(1) Der Gemeindearzt hat in jedem Kalenderjahr ohne Schmälerung seines Monatsentgeltes Anspruch auf einen Erholungsurlaub in der Dauer von 32 Werktagen.(2) Ein Erholungsurlaub, der bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird, verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung; der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn die Dienstbehörde festgestellt hat, daß der Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht bis zum 30. April in Anspruch genommen werden kann. Eine Ablöse des Urlaubes in Geld findet nicht statt.
(3) Zusätzlich kann, soweit es der Dienst zuläßt, aus besonderen Anlässen (z. B. zu Studienzwecken) über schriftliches Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub (Sonderurlaub) im Ausmaße von zwei Wochen im Jahr vom Bürgermeister gewährt werden.
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