(1) Für Reisen, die zur Durchführung der dem Gemeindearzt (Kreisarzt) obliegenden Aufgaben erforderlich sind (Dienstreisen), gebührt dem Gemeindearzt (Kreisarzt) eine Reisekostenvergütung, wenn deren Ziel (Dienstverrichtungsstelle) mehr als zwei Kilometer von seiner Ordination entfernt ist.
(2) Die Höhe der Reisekostenvergütung bestimmt sich, sofern die Dienstreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, nach § 62 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67. Wird die Dienstreise nicht mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, so gebührt der Ersatz des Fahrpreises des billigsten jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels.
(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung ist für jedes Kalenderhalbjahr binnen eines Monates nach seinem Ablauf mittels Reiserechnung geltend zu machen.
(4) Die Reisekosten des Kreisarztes sind von der Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet die Dienstverrichtung vorgenommen wurde. Werden im Zuge einer Dienstreise in mehreren Gemeinden Dienstverrichtungen ausgeführt, so sind die Reisekosten auf diese im Verhältnis ihrer Entfernung, vom Berufssitz aufzuteilen.
(5) Mit Einverständnis des Gemeindearztes (Kreisarztes) kann der Gemeinderat (Sanitätsausschuß) an Stelle der Vergütung gemäß Abs. 1 ein Reisepauschale festzusetzen.
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