(1) Die Gemeinde (der Sanitätskreis) hat dem Gemeindearzt (Kreisarzt) über Antrag eine geeignete Naturalwohnung und geeignete Ordinationsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gewährung oder der Entzug des Benützungsrechtes an der Naturalwohnung und an den Ordinationsräumen hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Überlassung dieser Räumlichkeiten an den Gemeindearzt (Kreisarzt) wird ein Bestandverhältnis nicht begründet.
(3) Der Gemeindearzt (Kreisarzt) hat die Naturalwohnung und die Ordinationsräume spätestens binnen drei Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustande zu übergeben.
(4) Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) kann die Weiterbenützung der Naturalwohnung nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Jahr bewilligt werden, wenn auf andere Weise sein Wohnungsbedürfnis nicht befriedigt werden kann und für ihn aus der Räumung der Naturalwohnung innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraumes ein unverhältnismäßig höherer Nachteil erwüchse als dem neu angestellten Gemeindearzt (Kreisarzt) aus der Nichtzurverfügungstellung der Naturalwohnung.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 können auch die Hinterbliebenen des Gemeindearztes (Kreisarztes) im Genuß der diesem zur Verfügung gestellten Naturalwohnung bis zu einem Jahr belassen werden. In diesem Falle gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Der Gemeindearzt (Kreisarzt) hat Anspruch auf das Wohnungsgeld von monatlich 36,40 Euro, wenn ihm die Gemeinde (der Sanitätskreis) eine geeignete Naturalwohnung und geeignete Ordinationsräume nicht zur Verfügung stellen kann oder der Gemeindearzt (Kreisarzt) auf die Überlassung dieser Räumlichkeiten verzichtet. Der Anspruch auf das Wohnungsgeld beginnt, wenn der Verzicht bei Dienstantritt erklärt worden ist, zugleich mit dem Anspruch auf das monatliche Entgelt (§ 14 Abs. 1). Wird der Verzicht erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, so entsteht der Anspruch auf das Wohnungsgeld, soferne zwischen der Gemeinde (dem Sanitätskreis) und dem Gemeindearzt (Kreisarzt) nichts anderes vereinbart wird, nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem auf die Verzichtserklärung folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf das Wohnungsgeld besteht jedenfalls solange nicht, als die Naturalwohnung und die Ordinationsräume nicht geräumt und in ordnungsgemäßem Zustände übergeben worden sind.
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