(1) Der Gemeindearzt hat Anspruch auf ein monatliches Entgelt in der Höhe von 5 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Das monatliche Entgelt ist am Ersten eines jeden Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein von der Gemeinde (dem Sanitätskreis) zu entrichten.
(2) Das monatliche Entgelt erhöht sich bis zur Vollendung des 35. Dienstjahres für je fünf für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre um 14 v.H. des monatlichen Entgeltes gemäß Abs. 1.
(3) Die Vorrückung gemäß Abs. 2 findet an dem auf die Vollendung des fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(4) Außer dem monatlichen Entgelt gebührt dem Gemeindearzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Entgeltes, das ihm für den Monat der Entrichtung zusteht. Steht ein Gemeindearzt während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen monatlichen Entgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Die Sonderzahlung ist für das erste Kalendervierteljahr am 1. März und für die folgenden Kalendervierteljahre am 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu entrichten.
(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(6) Der Anspruch auf das monatliche Entgelt und auf die Sonderzahlung endet mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindearzt aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Außer dem monatlichen Entgelt und der Sonderzahlung gebührt dem Gemeindearzt ein monatlicher Erhöhungsbetrag im Ausmaß der Differenz zwischen dem monatlichen Entgelt und jenem Betrag, der die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Abs. 8 um 1 Euro übersteigt. Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sind anzuwenden.
(8) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2007, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 333,16 Euro.
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