(1) Auf Antrag einer verbandsangehörigen Gemeinde oder des Kreisarztes hat der Sanitätsausschuß nach Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen außerhalb des Berufssitzes des Kreisarztes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem in Aussicht genommenen Ort bzw. Ortsteil und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Kreisarzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. Vor Erlassung einer solchen Anordnung ist die Ärztekammer für Burgenland zu hören. Zur Abgabe ihrer Stellungnahme ist dieser eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere zusammenhängende Siedlungen (Ortsverwaltungsteile), so hat der Gemeinderat die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen des Gemeindearztes außerhalb seines Berufssitzes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in der in Aussicht genommenen Siedlung und ihrem Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Gemeindearzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. In diesem Falle sind die erforderlichen Ordinationsräume beizustellen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Gemeinde, in welcher regelmäßig Ordinationen gemäß Abs. 1 abgehalten werden, hat die hiezu erforderlichen Ordinationsräume beizustellen, diese in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen, sowie den Aufwand für sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen.
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