(1) Dem Gemeindearzt obliegt die fachliche Besorgung der Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
(2) Der Kreisarzt ist, unbeschadet seiner dienstrechtlichen Stellung, Fachorgan der Gemeinden des Sanitätskreises im Sinne des Abs. 1 und wird als solches für das jeweils zuständige Gemeindeorgan tätig.
(3) Der Gemeindearzt (Kreisarzt) ist verpflichtet, jedermann in der Gemeinde bzw. im Sanitätskreis die notwendige ärztliche Hilfe zu leisten, soferne der Kranke nicht in Behandlung eines anderen Arztes steht oder der Arzt, der den Kranken bereits behandelt hat, nicht erreichbar ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist der Gemeindearzt (Kreisarzt) zur Hilfeleistung nur in dringlichen Fällen verpflichtet. Der Anspruch auf Honorar bleibt unberührt.
(4) Der Gemeindearzt ist insbesondere verpflichtet, auf Anordnung des Bürgermeisters (des Obmannes des Sanitätsausschusses) die Vertretung für einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) zu übernehmen.
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