§ 11 § 11 — Gemeindesanitätsgesetz 1971
Gliederung
Rückverweise
Der Sanitätsausschuß hat mit der Führung der Kanzleigeschäfte des Sanitätskreises ein Gemeindeamt mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde bzw. des betroffenen Gemeindeverbandes zu betrauen.
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