(1) Die Mitglieder des Sanitätsausschusses sind zur ersten Sitzung vom Bürgermeister der Sitzgemeinde (§ 7 Abs. 2) ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.
(2) In seiner ersten Sitzung hat der Sanitätsausschuß aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes führt der Bürgermeister der Sitzgemeinde den Vorsitz.
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