(1) (Verfassungsbestimmung) Durch die Vereinigung von Gemeinden gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten der aufgelösten Gemeinden, der gemäß Absatz 2 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften sowie der Kreisärzte der gemäß Absatz 3 aufgelösten Sanitätskreise, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nicht berührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Verwaltungsgemeinschaften, denen eine der in den §§ 1 - 7 genannten Gemeinden angehört, sind aufgelöst. In die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Bediensteten sowie der Sachmittel tritt, wenn alle der betreffenden Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt worden sind, diese, sonst, sofern im § 10 nichts anderes bestimmt ist, jene neugebildete oder in den §§
1 - 7 nicht genannte Gemeinde, in der der Sitz der
Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist.
(3) Die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes 1955 bestehenden, durch die Vereinigung gemäß den §§ 1 - 7 betroffenen Sanitätskreise bleiben unberührt. Doch hat die Vereinigung sämtlicher Gemeinden eines Sanitätskreises dessen Auflösung zur Folge; in die Rechtsnachfolge tritt hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Kreisarztes die neugebildete Gemeinde.
(4) Die auf Grund des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung der 1. Sprengelhebammengesetznovelle, LGBl. Nr. 25/1970, bestehenden Hebammensprengel werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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