(1) Die Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, hören mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als eigene Gemeinden zu bestehen auf. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 und 10 hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden auf die neugebildete Gemeinde zur Folge.
(2) Kosten, die anläßlich dieser Vereinigung entstehen, hat die neugeschaffene Gemeinde zu tragen.
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